1) Allgemeines
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten nacheinander die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Richard Franz GmbH (nachfolgend Unternehmen genannt), die Bestimmungen der VOB, danach die gesetzlichen Regelungen). Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der Schriftform. Stehen die AGB des Unternehmens mit den AGB des Bestellers in Widerspruch, so kann sich der Besteller nach Beginn der Leistung durch das Unternehmen nicht mehr auf abweichende Bestimmungen seiner AGB berufen. Anlagen zu Angeboten des Unternehmens, wie beispielsweise Projektierungen, Abbildungen und Zeichnungen, werden nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt am Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder anderer Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile. Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörung sowie von dem Lieferer nicht selbst verschuldeter, verspäteter Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, sowie sonstiger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3) Vergütung
Sämtliche Preise sind EURO-Preise; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
4) Zahlungsbedingungen
Die Vergütung wird mit Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistungen fällig, spätestens 14 Tage ab Zugang der Rechnung oder 30 Tage ab Abnahme. Bei Überschreitung des Zahlungszieles treten ohne weitere Mahnung die Verzugsfolgen ein. Dies gilt auch dann, wenn zahlungshalber gegebene Leistungen nicht innerhalb des Zahlungszieles verwertet werden können.
5) Mängelhaftung
Das Unternehmen haftet für Mängel nach den Bestimmungen der VOB. Eine Haftung für Material- und Konstruktionsfehler von Materialien, Geräten, Einrichtungsgegenständen, die das Unternehmen von Dritten erworben hat, wird nicht übernommen, es sei denn, dass das Unternehmen diese Mängel erkannt hatte. Für Mängelfolgeschäden haftet das Unternehmen nicht, sofern diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen und es sich nicht um Sach- und Vermögensschäden handelt und keine Kardinalspflicht verletzt wurde. Nachbesserungsansprüche bei Reparaturleistungen, die nach anerkannter Durchführung geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
6) Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme bestehenden Verbindlichkeiten, einschließlich aller Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, im Eigentum des Unternehmens.
Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
Soweit Gegenstände des Unternehmens durch Verbindung zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes werden, steht dem Unternehmen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme bestehenden Verbindungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hinsichtlich der gelieferten Gegenstände ein Ausbaurecht zu. Dieses gilt nicht, sofern Rechte Dritter entgegenstehen, wobei der Besteller diese Rechte nachzuweisen hat. Der Besteller gestattet dem Unternehmen zum Zwecke des Ausbaus den Zutritt.
Zugleich erklärt der Besteller nach erfolgten Ausbau die Rückübereignung an das Unternehmen. Wird keine derartige Erklärung abgegeben, so gilt diese Erklärung nach Ablauf einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist als abgegeben. Das Unternehmen verpflichtet sich insoweit den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Werden vom Unternehmen gelieferte Gegenstände bearbeitet, verarbeitet oder umgearbeitet, bleibt das Unternehmen, bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme bestehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, Eigentümer dieser Gegenstände. Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer, die ihre Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, hergestellt, so erwirbt das Unternehmen einen Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
7) Gerichtsstand/Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten wird gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg vereinbart. Erfüllungsort für den Werklohn ist ebenfalls Berlin-Charlottenburg. Es gilt deutsches Recht.