1) Allgemeines

    Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten nachein­ander die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Richard Franz GmbH (nachfolgend Unternehmen genannt), die Be­stimmungen der VOB, danach die gesetzlichen Regelungen). Abwei­chende Vereinbarungen bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der Schriftform. Stehen die AGB des Unternehmens mit den AGB des Bestellers in Widerspruch, so kann sich der Besteller nach Beginn der Leistung durch das Unternehmen nicht mehr auf abweichende Bestimmungen seiner AGB berufen. Anlagen zu Angeboten des Unternehmens, wie beispielsweise Pro­jektierungen, Abbildungen und Zeichnungen, werden nicht Vertrags­bestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

    2) Lieferfrist

    Die Lieferfrist beginnt am Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vor­liegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorherge­sehener Hindernisse – gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder anderer Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile. Verzöge­rungen bei der Beförderung, Betriebsstörung sowie von dem Liefe­rer nicht selbst verschuldeter, verspäteter Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, sowie sonstiger nach allgemeinen Rechtsgrund­sätzen vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbe­zeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

    3) Vergütung

    Sämtliche Preise sind EURO-Preise; die Umsatzsteuer (Mehrwert­steuer) wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

    4) Zahlungsbedingungen

    Die Vergütung wird mit Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistungen fällig, spätestens 14 Tage ab Zugang der Rechnung oder 30 Tage ab Abnahme. Bei Überschreitung des Zahlungszieles treten ohne weitere Mahnung die Verzugsfolgen ein. Dies gilt auch dann, wenn zahlungshalber gegebene Leistungen nicht innerhalb des Zah­lungszieles verwertet werden können.

    5) Mängelhaftung

    Das Unternehmen haftet für Mängel nach den Bestimmungen der VOB. Eine Haftung für Material- und Konstruktionsfehler von Materi­alien, Geräten, Einrichtungsgegenständen, die das Unternehmen von Dritten erworben hat, wird nicht übernommen, es sei denn, dass das Unternehmen diese Mängel erkannt hatte. Für Mängelfolgeschäden haftet das Unternehmen nicht, sofern diese auf einfacher Fahrläs­sigkeit beruhen und es sich nicht um Sach- und Vermögensschäden handelt und keine Kardinalspflicht verletzt wurde. Nachbesserungsansprüche bei Reparaturleistungen, die nach aner­kannter Durchführung geltend gemacht werden, sind ausgeschlos­sen.

    6) Eigentumsvorbehalt

    Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme bestehen­den Verbindlichkeiten, einschließlich aller Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, im Eigentum des Unterneh­mens.
    Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvor­behalt stehenden Gegenstände sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
    Soweit Gegenstände des Unternehmens durch Verbindung zu we­sentlichen Bestandteilen eines Grundstückes werden, steht dem Un­ternehmen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme bestehenden Verbindungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hinsichtlich der gelieferten Gegenstände ein Ausbaurecht zu. Dieses gilt nicht, sofern Rechte Dritter entgegenstehen, wobei der Besteller diese Rechte nachzu­weisen hat. Der Besteller gestattet dem Unternehmen zum Zwecke des Ausbaus den Zutritt.
    Zugleich erklärt der Besteller nach erfolgten Ausbau die Rücküber­eignung an das Unternehmen. Wird keine derartige Erklärung abge­geben, so gilt diese Erklärung nach Ablauf einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist als abgegeben. Das Unternehmen verpflichtet sich insoweit den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Werden vom Unternehmen gelieferte Gegenstände bearbeitet, ver­arbeitet oder umgearbeitet, bleibt das Unternehmen, bis zur voll­ständigen Tilgung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Ab­nahme bestehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, Eigentümer dieser Gegenstände. Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer, die ihre Ware unter verlänger­tem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, hergestellt, so erwirbt das Unternehmen einen Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

    7) Gerichtsstand/Erfüllungsort

    Für alle Streitigkeiten wird gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg vereinbart. Erfüllungsort für den Werklohn ist ebenfalls Berlin-Charlottenburg. Es gilt deutsches Recht.